Information zur Teilnahmepflicht am Präsenzunterricht in der Schule in der Zeit der Corona-Krise
Das Schulministerium hat die Öffnung der Schulen ab dem 23.04.2020 angeordnet.
An den Berufskollegs ist die Teilnahme am angebotenen Unterricht in den Schulgebäuden für die Abschlussklassen der Berufsschule, Berufsfachschulen, Fachoberschulen, Ausbildungsvorbereitung verpflichtend.
Ausnahmen von der Teilnahmepflicht sind in folgenden Fällen möglich:
Fallgruppe 1:
Schülerinnen und Schüler, bei denen eine Corona-relevante Vorerkrankung (s. Liste) besteht
Bei Schülerinnen und Schüler, die selbst zur Risikogruppe gehören, entscheiden die Erziehungsberechtigten oder die volljährigen Lernenden, gegebenenfalls nach Rücksprache mit einem Arzt, ob für sie eine Gefährdung durch den Schulbesuch entstehen kann. Wenn dies der Fall ist, teilen Sie es der Schulleitung mit. > Download des Formulars
Eine Angabe, welcher Risikogruppe man angehört und ein ärztliches Attest sind in diesem Fall nicht erforderlich.
Sobald dieser Antrag der Schulleitung vorliegt, sind diese Schülerinnen und Schüler von der Teilnahme am Unterricht in den Schulgebäuden befreit.
Fallgruppe 2:
Schülerinnen und Schüler, die mit Angehörigen in häuslicher Gemeinschaft leben, bei denen eine Corona-relevante Vorerkrankung (s. Liste) besteht.
Bei Schülerinnen und Schülern, die mit Angehörigen in häuslicher Gemeinschaft leben, bei denen eine Corona-relevante Vorerkrankung besteht, ist eine Befreiung durch die Schulleitung möglich. Diesem Antrag auf Befreiung ist eine ärztliche Bescheinigung über die Zugehörigkeit eines Angehörigen, mit dem man in einer Wohnung lebt, zur Risikogruppe beizufügen.
Liste, der vom Schulministerium festgelegten Corona-relevanten Vorerkrankungen:
- Therapiebedürftige Herz-Kreislauf-Erkrankungen (z. B. coronare Herzerkrankung, Bluthochdruck)
- Erkrankungen der Lunge (z. B. COPD, Asthma bronchiale)
- Chronische Lebererkrankungen
- Nierenerkrankungen
- Onkologische Erkrankungen
- Diabetis mellitus
- Geschwächtes Immunsystem (z. B. auf Grund einer Erkrankung, die mit einer Immunschwäche einhergeht oder durch regelmäßige Einnahme von Medikamenten, die die Immunabwehr beeinflussen und herabsetzen können, wie z. B. Cortison)
Fallgruppe 3:
Schwangere Schülerinnen
Schwangere Schülerinnen können sich vom Präsenzunterricht befreien lassen, wenn ihnen bzw. den Erziehungsberechtigten der Schulbesuch zu risikoreich erscheint. Bitte nutzen Sie hierzu den Abschnitt unten am Formular.
Alle Befreiungen können längstens bis zum 31. Juli 2020 (Ende des Schuljahres 2019/2020) ausgesprochen und bei Änderung der Epidemielage durch den Schulleiter jederzeit widerrufen werden. Aus dem versäumten Unterricht sind keine Rechte abzuleiten und der versäumte Unterrichtsstoff ist nachzuholen. |
Teilnahme an Abschlussprüfungen und anderen Leistungsüberprüfungen bei gestelltem Befreiungsantrag
Wenn Schülerinnen und Schüler aufgrund einer Befreiung nicht am Präsenzunterricht teilnehmen, gilt Folgendes:
Abschlussprüfungen:
Eine Teilnahme an Abschlussprüfungen wird für diese Schülerinnen und Schülern durch besondere Maßnahmen in jedem Fall ermöglicht. So muss das Schulgebäude zu einer bestimmten Zeit einzeln oder durch einen gesonderten Eingang betreten werden und die Prüfung in einem eigenen Raum durchgeführt werden. Eine Befreiung von Abschlussprüfungen ist nicht möglich.
Klausuren/Klassenarbeiten und andere Leistungsüberprüfungen:
Welche weiteren Klausuren/Klassenarbeiten und andere Leistungsüberprüfungen auf die oben beschriebene Weise durchgeführt werden, entscheidet die Schule in Abhängigkeit vom Bildungsgang und den entsprechenden Vorgaben und Bedingungen.
gez. Eckert, OStD, Schulleiter